Regenbogenforelle 30 cm (15.12. - 15.03.)
Bachforelle 30 cm (01.10. - 15.03.)
Bachsaibling 30 cm (keine Schonzeit)
Die Äsche ist ganzjährig geschont und darf dem Wasser nicht entnommen werden!
Für Hechte gibt es keine Beschränkung nach Maß und Zeit.
HINWEIS:
Alle künstlichen Köder ohne Widerhaken.
Der Spinner ( Mepps ) mit rotierenden Löffel ist verboten.
Tageskarten für Gastfischer sind erhältlich vom 16.05. - 30.09.
Fischereiordnung
Der Erlaubnisscheininhaber wurde vom Pächter über die Grenzen des Fischwassers
unterrichtet.
Die Angelfischerei darf nur mit einer Handangel und einer Anbissstelle ausgeübt werden.
Es dürfen nicht mehr als 3 Fische pro Tag entnommen werden.
Jeder entnommene Fisch ist sofort in die Fangstatistik
einzutragen.
Als Köder sind nur künstliche Köder mit einem Einzelhaken oder Drilling und ohne Widerhaken gestattet.
Der Spinner mit rotierendem Löffel (z. B. Meps u. ä.) ist nicht erlaubt.
Als Schwimmer ist nur die Wasserkugel mit künstlicher Fliege erlaubt.
Die Fischwanderhilfe mit Wehrgumpe am „Krüner Wehr“ ist als Fischschonbereich ganzjährig von der Befischung ausgenommen.
Das Fotografieren und Filmen von gefangenen, lebenden Fischen ist zu unterlassen, um den durch den Fang bereits gestressten Fisch nicht zusätzlich durch Sauerstoffmangel oder Schleimhautverletzungen zu gefährden.
Isar bei Krün mit Stauseen:
Das "Schnupperfischen" ist von 10 bis 17 Jahren in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers gestattet.
An der Isar bei Krün ist lediglich eine Handangel erlaubt. Dies muss beachtet werden. Somit darf entweder das Kind/der/die Jugendliche ODER die erwachsene Begleitperson angeln!
Die Jugendlichen müssen in diesem Fall keine Fischereiabgabe entrichten.
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres ist der Besitz eines Fischereischeins zwingend erforderlich, des Weiteren muss eine volljährige Begleitperson anwesend sein.
Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann ohne erwachsene Begleitperson eine Tageserlaubnis erworben werden.
Die Begleitperson steht für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ein, insbesondere für den Tierschutz und muss einen Erlaubnisschein für das Gewässer besitzen!
Fischereiordnung
I. Einleitung
Der waidgerechte Fischer übt die Fischerei aus Liebhaberei und Freude an der Natur aus. Er vermeidet jede unnötige Quälerei der Kreatur und hinterlässt seinen Angelplatz sauber und ohne Abfälle.
Verständnis für das Fischwild und dessen Lebenselement, aber auch für die gesamte Natur zeichnen ihn ebenso aus, wie Kameradschaft und strikte Einhaltung der fischereirechtlichen Bestimmungen.
II. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1. Untermaßige und in der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen besonderen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.
Untermaßige und nicht mehr lebensfähige Fische sind unverzüglich in die Fangliste einzutragen und später einer sinnvollen Verwertung zuzuführen. Die Fische werden dem täglichen Fanglimit angerechnet.
2. Wenn bei einem Erlaubnisscheininhaber verbotene Fanggeräte, untermaßige oder in der Schonzeit oder mit verbotenem Köder gefangene Fische vorgefunden werden, werden diese zur Beweisführung abgenommen.
Gleichzeitig ist damit mindestens der Entzug des Erlaubnisscheins verbunden. Weitere rechtliche Schritte werden vorbehalten.
3. Das Hältern von Fischen ist nicht erlaubt.
§ 2
Es ist Pflicht des Anglers, sich mit den Fischwassergrenzen genauestens vertraut zu machen. Dazu hat er sich vom Verein die Gewässerkarten zu besorgen. Die Grenzen sind durch Grenztafeln bestimmt.
§ 3
Der Spinner mit rotierendem Löffel (z. B. Meps und ähnliche) ist nicht erlaubt.
§ 4
Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen oder auch nur für ganz kurze Zeit und aus welchen Gründen auch immer, in Vertretung der eigenen Person angeln zu lassen.
§ 5
1. Die Fischereiordnung und alle fischereirechtlichen Bestimmungen, insb. das Bayer. Fischereigesetz und die Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes in Bayern, sind streng zu beachten.
2. Beschädigungen fremden Besitzes (z. B. Wiesen, Äcker, Zäune usw.) sind zu vermeiden. Für verursachte Schäden kommt der Angler selbst auf.
3. Alles, was zu Auseinandersetzungen mit Anliegern am Fischwasser oder der Bevölkerung führen könnte, ist zu vermeiden.
§ 6
1. Jeder Tageskartenerlaubnisscheininhaber hat die Fangstatistik ordnungsgemäß zu führen und spätestens 1 Woche nach Fischereiausübung bei der Kartenausgabestelle oder der Touristinformation Krün abzugeben.
Bei Nichtabgabe wird kein Erlaubnisschein mehr ausgestellt. Fehlanzeige ist erforderlich. Die Eintragung in die Fangstatistik erfolgt sofort nach dem Fang.
2. Die pünktliche Abgabe einer ordnungsgemäß ausgefüllten Fangstatistik ist Voraussetzung für die Erteilung eines weiteren Erlaubnisscheines.
§ 7
Amtlicher Fischereischein und Fischereierlaubnisschein müssen stets mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtspersonen vorgezeigt werden, ebenso die gefangene Beute und die Angelgeräte.
§ 8
Waidgerecht gefangene Fische sind Eigentum des Anglers. Es ist jedoch untersagt, gefangene Fische zu verkaufen oder als Handels- oder Tauschobjekt zu verwenden.
§ 9
Der für den Erlaubnisschein bezahlte Betrag wird weder bei unterlassener Ausübung der Fischerei noch bei Einziehung der Erlaubnis zurückerstattet.
§ 10
Verstöße gegen diese Fischereiordnung werden geahndet.
Gewässerkarte
Fischereiverein Mittenwald oberes Isartal e.V.
1. Vorstand Christian Wocher
Arnspitzstr. 3
82481 Mittenwald